Was unter den Begriff Minijobs fällt, das wird in erster Linie durch die Verdienstgrenze bestimmt. Bis zum Ende des Jahres 2012 galt dafür ein Richtwert von 400 Euro. Seit dem 1. Januar 2013 werden mit Minijobs die Arbeitsverträge bezeichnet, bei denen ein monatlicher Verdienst bis zu 450 Euro anfällt. Diese Verdienstgrenze wird alternativ auch Geringfügigkeitsgrenze genannt.

Welches Ziel verfolgt die Erhöhung des Grenzwerts?
Das Maximum von 400 Euro galt bereits seit dem Jahr 2003. Die regierenden Parteien sahen im Herbst 2012 die Neuregelungen im Minijob-Bereich als notwendig an, um den inzwischen durch die Inflation entstandenen Verlust der Kaufkraft auszugleichen. Geschaffen wurde die Minijobregelung ursprünglich mit der Umstellung der Arbeitslosenhilfe auf Hartz IV. Das Ziel bestand darin, es Erwerbslosen leichter zu machen, auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder einen Job zu finden. Ein weiteres Ziel war die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Innerhalb des letzten Jahrzehnts sind auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen fast sieben Millionen Minijobs entstanden. Zu den Neureglungen seit Jahresbeginn 2013 zählt es auch, dass die Eigenbeiträge in die Rentenversicherung grundsätzlich gezahlt werden müssen. Somit wirken sie sich auch bei der Höhe der zu erwartenden Altersrente aus.
Wem nützen die Minijobs?
Neben den Arbeitslosen, die sich über die Minijobs wieder ein eigenes Einkommen verschaffen können, profitieren auch die Unternehmen. Ein Beispiel sind kleine Handwerksbetriebe, für die es sich nicht lohnt, für die Buchhaltung eine Vollzeitkraft oder eine Halbtagskraft einzustellen. Lukrativ sind die Minijobs auch für den Handel, wo der größte Bedarf an Arbeitskräften an den Tagen mit den Hauptlieferungen anfällt. Hinzu kommen Unternehmen mit rollendem Schichtsystem, wo die Minijobber in der Regel die Funktion eines Springers wahrnehmen. Besonders verbreitet ist diese Praxis bei den mobilen Pflegediensten.
Minijobs – was muss man wissen?
Seit Januar 2013 dürfen in einem Minijob fünfzig Euro mehr als bisher verdient werden. Es entsteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht, von der auf Antrag eine Befreiung möglich ist. Mit der Erhöhung der Verdienstgrenze sollen die durch die Inflation entstandenen Kaufkraftverluste ausgeglichen werden.
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